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Gesetz
zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Gesetz
zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Vom 27. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen:
Artikel 1
Gesetz
zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

– COVInsAG)
§1
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. Septem- ber 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenz- reife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS- CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkun- gen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzöge- rung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeit- raum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Septem- ber 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten ent- sprechend.
§2
Folgen der Aussetzung
(1) Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,
1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahl- ungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederauf- nahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorg- falt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge- schäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 des Geset- zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 92 Absatz 2 Satz 2 des Aktienge- setzes, des § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin- dung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs
und des § 99 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes vereinbar;
  1. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewähr- ten neuen Kredits sowie die im Aussetzungs- zeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbe- nachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf For- derungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insol- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;
  2. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;
  3. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermög- licht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenz- verfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für
    1. a)  Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungs- halber;
    2. b)  Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
    3. c)  die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht wert- haltiger ist;
    4. d)  die Verkürzung von Zahlungszielen und
    5. e)  die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
(2) Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unter- nehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschul- det sind.
(3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Kredi- ten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institu- tionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anläss- lich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aus- setzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
§ 3
Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
§4
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlän- gern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.
Artikel 2
Gesetz
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

§1
Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(1) Die Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektro- nischer Kommunikation nach § 118 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (elektronische Teilnahme), die Stimm- abgabe im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Absatz 2 des Aktiengesetzes (Briefwahl), die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 4 des Aktiengesetzes kann der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen.
(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Ver- sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern
  1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Ver- sammlung erfolgt,
  2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elek- tronische Kommunikation (Briefwahl oder elektroni- sche Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
  3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,
  4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Num- mer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversamm- lung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommu- nikation einzureichen sind.
(3) Abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 und Ab- satz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes kann der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Abweichend von § 123 Absatz 4 Satz 2 des Aktien- gesetzes hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abwei- chende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Im Fall der Einberufung mit verkürzter Frist nach Satz 1 hat die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktien- gesetzes spätestens zwölf Tage vor der Versammlung und die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 des Aktien- gesetzes hat an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetrage- nen zu erfolgen. Abweichend von § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes müssen Ergänzungsverlangen im vor- genannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versamm- lung der Gesellschaft zugehen.
(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 des Aktiengeset- zes kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes an die Aktionäre zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für eine Abschlagszahlung auf die Aus- gleichszahlung (§ 304 des Aktiengesetzes) an außen- stehende Aktionäre im Rahmen eines Unternehmens- vertrags.
(5) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Haupt- versammlung abweichend von § 175 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes innerhalb des Geschäftsjahres stattfindet.
(6) Die Entscheidungen des Vorstands nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der Zustimmung des Auf- sichtsrats. Abweichend von § 108 Absatz 4 des Aktien- gesetzes kann der Aufsichtsrat den Beschluss über die Zustimmung ungeachtet der Regelungen in der Sat- zung oder der Geschäftsordnung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise vornehmen.
(7) Die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptver- sammlung kann unbeschadet der Regelung in § 243 Absatz 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes auch nicht auf Verletzungen von § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Ab- satz 2 Satz 2 oder Absatz 4 des Aktiengesetzes, die Verletzung von Formerfordernissen für Mitteilungen nach § 125 des Aktiengesetzes sowie nicht auf eine Verletzung von Absatz 2 gestützt werden, es sei denn, der Gesellschaft ist Vorsatz nachzuweisen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 571
(8) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst sind, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Für eine Europäische Gesellschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver- ordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7 mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend. In einer Gesellschaft nach § 20 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, (Gesellschaft mit monistischem System) trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 der Verwaltungsrat; Absatz 6 findet auf eine solche Gesellschaft keine Anwendung.
(9) Die Absätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 bis 7 sind entsprechend auf Versiche- rungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 171 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
§2
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betref- fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung kön- nen Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Ein- verständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.
§3
Genossenschaften
(1) Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Ge- nossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mit- glieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Ge- nossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beige- fügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschluss- fassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann unbeschadet der Regelun- gen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsge- setzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfas- sung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorzuwerfen.
(2) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Ge- nossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Inter- net auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.
(3) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat er- folgen.
(4) Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwar- tende Auszahlung eines Auseinandersetzungsgut-
habens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leis- ten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entspre- chend.
(5) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts- rats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf sei- ner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.
(6) Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäfts- ordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
§4
Umwandlungsrecht
Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Um- wandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufge- stellt worden ist.
§5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder- rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederver- sammlung schriftlich abzugeben.
    (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform ab- gegeben haben und der Beschluss mit der erforder- lichen Mehrheit gefasst wurde.
§6
Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Woh- nungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abbe- rufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
§ 7
Übergangsregelungen
(1) § 1 ist nur auf Hauptversammlungen und Ab- schlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.
(2) § 2 ist nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 statt- finden.
(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreter- versammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Ab- satz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die im Jahr 2020 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlags- zahlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vor- stands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzun- gen, die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden.
(4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.
(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestel- lungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.
§8
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 bis höchstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbeste- hender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord- nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No- vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhand- lung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Straf- prozessordnung genannten Unterbrechungsfristen ge- hemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID- 19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längs- tens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frü- hestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unan- fechtbaren Beschluss fest.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Ab- satz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2021
§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord- nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma- chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Artikel 240 Vertragsrechtliche Regelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§1 Moratorium
(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuld- verhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbrin- gung der Leistung ohne Gefährdung seines angemesse- nen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebens- unterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldver- hältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der ange- messenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betref- fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Er- füllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umstän- den, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 573
2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesent- liche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Ein- deckung mit Leistungen zur angemessenen Fortset- zung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger sei- nerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbs- betriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebens- unterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbs- betriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweige- rungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zu- sammenhang
1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darle- hensverträgen sowie
2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.
(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nach- teil des Schuldners abgewichen werden.
§2
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grund- stücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte blei- ben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mie- ters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.
§3
Regelungen zum Darlehensrecht

(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass An- sprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschul- deten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist
ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der an- gemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberech- tigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungs- terminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.
(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abwei- chende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.
(3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zah- lungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicher- heit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Las- ten des Verbrauchers abgewichen werden.
(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnah- men anbieten. Für dieses können auch Fernkommuni- kationsmittel genutzt werden.
(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, ver- längert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19- Pandemie verursachten Veränderungen der allgemei- nen Lebensumstände unzumutbar ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates den perso- nellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be- treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwen- dungsbereich einzubeziehen.
§4 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts nach § 1 bis längstens zum 30. September 2020 zu ver- längern,
2. die in § 2 Absatz 1 und 3 enthaltene Kündigungs- beschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstre-

574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
cken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis längstens zum 30. September 2020 entstanden sind,
3. den in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraum bis zum 30. September 2020 und die in § 3 Absatz 5 ge- regelte Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate zu erstrecken,
wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirt- schaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erhebli- chem Maße beeinträchtigt bleibt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort- bestehen.“
Die verfassungsmäßigen sind gewahrt.
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 27. März 2021 in Kraft.
(5) Artikel 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft.
(6) Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer Kraft.
Rechte des Bundesrates

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident Steinmeier
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht

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